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THEMA: Ep I / 1892: Verordnung f. Haupteisenbahnen Deutschlands
wer etwas in alter EBO schmökern möchte: https://de.wikisource.org/wiki/Bekanntmachung,...nbahnen_Deutschlands
und
https://de.wikisource.org/wiki/Bekanntmachung,_...nbahnen_Deutschlands
Viele Grüße
Andreas
edit: Beitrag ist versehentlich im Faden "Videos" gelandet
nochmals edit:
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
(3) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und darf bei zweigleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Gleises erfolgen.
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
(2) Die Erfüllung vorstehender Bedingungen vorausgesetzt, ist als größte zulässige Fahrgeschwindigkeit in der Stunde anzunehmen:
a) für Personenzüge:
1. ohne durchgehende Bremse 60 Kilometer,
2. mit durchgehender Bremse:
im Allgemeinen 80 Kilometer,
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörde 90 Kilometer;
b) für Güterzüge:
im Allgemeinen 45 Kilometer,
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
bei einer Zugstärke
bis zu höchstens 100 Wagenachsen 50 Kilometer,
bis zu höchstens 80 Wagenachsen 55 Kilometer,
bis zu höchstens 60 Wagenachsen 60 Kilometer;
c) für Arbeitszüge:
1. wenn die in denselben laufenden Wagen nicht durchweg den Bestimmungen im §. 12 entsprechen 30 Kilometer;
2. andernfalls 45 Kilometer;
d) für einzeln fahrende Lokomotiven (abgesehen von Probefahrten, für welche keine Beschränkung stattfindet) 50 Kilometer,
jedoch können für dieselben mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde größere Fahrgeschwindigkeiten bis zu der nach §. 8(1) festgesetzten Geschwindigkeitsgrenze gestattet werden.
(3) Für jeden Zug ist diejenige Fahrzeit zu ermitteln, welche in Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse von Station zu Station mindestens verwendet werden muß. Diese kürzeste Fahrzeit sowie die Fahrgeschwindigkeit, nach welcher die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen berechnet werden soll, ist dem Zugpersonal und den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten neben der planmäßigen Fahrzeit des Zuges anzugeben.
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit auf fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen: [705]
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von:
2,5 ‰ (1:400) 90 Kilometer in der Stunde,
5,0 ‰ (1:200) 85 Kilometer in der Stunde,
7,5 ‰ (1:133) 80 Kilometer in der Stunde,
10,0 ‰ (1:100) 75 Kilometer in der Stunde,
12,5 ‰ (1: 80) 70 Kilometer in der Stunde,
15,0 ‰ (1: 66) 65 Kilometer in der Stunde,
17,5 ‰ (1: 57) 60 Kilometer in der Stunde,
20,0 ‰ (1: 50) 55 Kilometer in der Stunde,
22,5 ‰ (1: 44) 50 Kilometer in der Stunde,
25,0 ‰ (1: 40) 45 Kilometer in der Stunde;
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halbmesser von:
1000 Meter 90 Kilometer in der Stunde,
900 Meter 85 Kilometer in der Stunde,
800 Meter 80 Kilometer in der Stunde,
700 Meter 75 Kilometer in der Stunde,
600 Meter 70 Kilometer in der Stunde,
500 Meter 65 Kilometer in der Stunde,
400 Meter 60 Kilometer in der Stunde,
300 Meter 55 Kilometer in der Stunde,
250 Meter 50 Kilometer in der Stunde,
200 Meter 45 Kilometer in der Stunde,
180 Meter 40 Kilometer in der Stunde;
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
§. 13. Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst werden kann.
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
von
… ‰ vom
Verhältniß 25 30 35 40 45 50 60 70 80 90
Kilometer in der Stunde müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
0 1:∞ 6 6 6 6 8 10 17 25 36 48
2,5 1:400 6 6 7 9 11 14 21 30 41 54
5,0 1:2 6 7 9 12 14 18 25 35 46 59
7,5 1:133 8 10 12 15 18 21 29 39 51 ·
10,0 1:100 10 13 15 18 21 25 33 44 56 ·
12,5 1:80 13 15 18 21 25 29 38 48 · ·
15,0 1:66 15 18 21 24 28 32 42 53 · ·
17,5 1:100 57 18 21 24 27 32 36 46 · · ·
20,1:50 20 23 27 31 35 39 50 · · ·
22,5 1:44 22 26 30 34 38 43 · · · ·
25,1;40 25 29 33 37 42 47 · · · ·
[699]
Güterzüge hatten bis in die 1930er hinein in der Regel keine durchgehende Bremse (der 1.Weltkrieg lässt grüßen), also musste der Güterzug manuell durch Bremser gebremst werden. Befuhr ein Güterzug ein Gefälle von 10 %o mit maximal 25 km/h, dann mussten je 100 Wagenachsen mindestens 10 Wagenachsen im Zug manuell gebremst werden können, also benötigte man 5 Bremser für jeweils 2 Wagenachsen...Somit waren auf dem 25 km/h-Güterzug im 1:100-Gefälle dann mindestens 8 Mann erforderlich: Der Zugführer, der Lokomotivführer, der Heizer und 5 Bremser.
Sollte der 100 Achsen-Zug (maximaler Achsstand 4,50 Meter bei zweiachsigen Wagen) mit 45 km/h das 1:100-Gefälle durchfahren, dann mussten schon mindestens 27 Wagenachsen gebremst sein, dafür benötigte man schon 14 Bremser auf den einzelnen Güterwagen in Zug. Und 1:100 sind in Süddeutschland nicht unbedingt "mächtig", sondern "Mindest-Standard"....
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