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THEMA: Gesetzliches Rückgaberecht

THEMA: Gesetzliches Rückgaberecht
Startbeitrag
Alf - 03.09.10 11:30
Hallo Zusammen,

weis jemand ob das gesetzliche Rückgaberecht (bei Online-Kauf bei gewerblichen Händlern) nur auf unbenutzte und original verpackte Artikel gilt oder ob man zum Beispiel Loks auch zurückgeben kann, wenn die Laufeigenschaften oder Sound oder sowas nicht in Ordnung sind (die Verpackung also schon geöffnet wurde und eine Probefahrt absolviert wurde).
Oder greift bei geöffneter Verpackung automatisch das Recht auf Nachbesserung und das Rückgaberecht ist nicht mehr gültig?

Ich habe gestern bei einem Händler in Karlsruhe per Mail nachgefragt und hab da nur eine eher unfreundliche Antwort bekommen. Hinweis "Ich solle doch bei einem Händler vorort einkaufen. Alles andere hätte keinen Sinn." (Die haben es entweder nicht nötig oder gehen den Weg des geringsten Widerstandes   )

Besten Dank für Eure Hilfe und ein schönes Wochenende wünsch ich Euch.

Grüssle,
Micha

Hallo

bei feranabsatzverträgen kann man innerhalb 14 Tagen ohne Angaben von Gründen vom Kauf zurücktreten. Auch bei zugesicherten eigenschaften die dann nicht da sind kann vom Kauf zurückgetreten werden. Bei Mangel ander  Ware kann der Händler nachbesserung anbieten .oder gegenüber dem Hersteller die Gewährleistung sprich Austausch des Modells versuchen.

was bei benutzter Ware ist sollte man Aufpassen weil die Wertminderung kann geltend gemacht werden.

Gruß Stephan
Hierzu gilt § 357 BGB. Hier ein Ausschnitt aus Absatz 3:

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Gruß
Thomas
Hallo,

wie in Antwort 1 u. 2 dargestellt, gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht. Jeder Händler der damit wirbt, tut dies freiwillig. Insofern bist Du da ausschließlich auf dessen Entgegenkommen angewiesen. Zu ergänzen wäre nur, dass das HGB auf Verbrauchsgüterkäufe (Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher) nicht anwendbar ist.

Anders sieht das bei Online- oder Telefonbestellungen aus. Hier gibt es ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag Zug um Zug (Ware gegen Geld). Pass aber auf, Rücksendungen unter 40 Euro Warenwert gehen zu Deinen Lasten. Wie es in diesem Fall mit dem Gefahrenübergang aussieht, fällt mir gerade nicht ein.

Sofern sich der (Vorort)Händler, weil Dir meinetwegen eine Lok nicht gefällt, nicht auf eine Rückgabe einlässt, so kann er dies ohne Weiteres tun (ist im Weitesten ein Ausdruck der Vertragserfüllungspflicht). Auch kann er Dir lediglich eine Gutschrift anbieten, was schon wieder kulant wäre.
Sonst kommen nur Mängelansprüche in Frage. Nur bestimmt der Händler i.d.R. die Art der Mängelbeseitigung. Man geht davon aus, dass ihm überwiegend 2 Versuche zustehen. Erst nach dem 2. erfolglosen Versuch bestimmt dann der Kunde die Musik.
Im Übrigen habe ich in der letzten Zeit gelesen, dass der EuGH (?) kritisch gegenüber Regelungen zur "Gebrauchsabgeltung" steht. Er ist der Auffassung, dass solche Regelungen Verbraucherrchte in unzulässiger Weise  einschränken. Insofern kann ich mir vorstellen, dass diesbezügliche "Paragrafen" des BGB in Zukunft kippen.

Gruß Sven

P.S.: Meine Ausführungen stellen keinesfalls eine Rechtsberatung dar, sie spiegeln lediglich meine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen wieder und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.  
Hallo,

ich habe dazu auch mal gegoogelt und herausgefunden, dass sobald du die Ware bei dem Händler reklamierst, kann er auf sein Recht der Instandsetzung beharren und dieses auch 2 mal versuchen.

Das heißt, wenn die Ware defekt ist, sollte man lieber ohne Angaben von Gründen und ohne Kontaktaufnahme die Ware zurücksenden. Nur dann greift das Fernabgabegesetz.
Dabei ist auch zu beachten, dass der Händler die Transportkosten in beide Richtungen (bei dem erstmaligen Versandt an Dich und auch deine Retoure) zurück erstatten muss.

Grüße
Christian
Hallo Zusammen,

danke für Eure Infos. Jetzt weis ich was ich wissen wollte: Probefahrt ist erlaubt.

Ich hatte da eine S3/6 von Minitrix im Auge. Da diese hier im Forum ja schon für viel Gesprächsstoff gesorgt hat, wollte ich einfach etwas vorsichtig sein.
Hab ich wohl falsch angepackt. Aber ich werde die Lok bei diesem Händler auf keinen Fall kaufen. Es gibt Händler wo man auch als Neukunde sehr nett und ausführlich beraten wird (ich will hier jetzt keine Werbung machen, aber die haben eine Schwebebahn in ihrer Stadt ) und da renn ich bestimmt keinem Händler nach, bei dem man solche Auskünfte bekommt.

Nochmals Danke.

Grüsse,
Micha


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